Im Rahmen von Führerscheinuntersuchungen sind unter Umständen fachärztliche Stellungnahmen erforderlich. Nämlich dann, wenn Personen an chronischen Krankheiten leiden, die zur Folge haben können, dass dadurch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet sein könnte (schwere Herzerkrankungen, Epilepsie, Diabetes mellitus, Abhängigkeiten,…). Falls Sie an einer solchen chronische Erkrankung leiden, ersuchen wir Sie, direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen und nicht bei uns einen Untersuchungstermin zu buchen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, eine Führerscheinuntersuchung nicht beim eigenen Hausarzt durchgeführt werden darf.
Motorrad (A)
Auto (B)
(Auto)-Anhänger (E)
Zugmaschinen/Traktor(F)
gemäß § 23 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
€ 35,00
Zugfahrzeug der Klasse C1 mit Anhänger (C1+E)
Kraftwagen mit mehr als 8 Plätze
Sonderkraftfahrzeuge (D)
Zugfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger (C+E)
gemäß § 23 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
€ 50,00
gemäß § 23 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
für LKW Lenker
€ 30,00
Bei Fehlsichtigkeit und Korrektur mit Brillen oder Kontaktlinsen benötigen wir zum Erstellen des Attestes eine Bestätigung des Optikers oder Augenarztes mit Visus-Angabe und Korrekturwerten der Brillen und /oder Kontaktlinsen (=Brillenpass). Diese Bestätigung darf nicht älter als 6 Monate sein! Wir können die Führerscheinuntersuchung sonst nicht bei Ihnen durchführen. Bei Kontaktlinsen sollte die Reservebrille zur Untersuchung mitgebracht werden.
Eine Untersuchung dauert ca. 10-15 Minuten. Es wird der allgemeine Gesundheitszustand mit BMI, Blutdruck und allgemeinem körperlichen Zustand mit Ihren Vorerkrankungen erhoben.
Bitte buchen Sie online über den Terminkalender einen Termin. Da Führerscheinuntersuchungen Privatleistungen sind, ist es uns nicht erlaubt, diese in der Kassenordinationszeit durchzuführen.
Bitte füllen Sie das Antragsformular zur Führerscheinuntersuchung im Vorfeld aus und nehmen dieses zum gebuchten Termin mit.
Schiffsführer und Schiffsführerinnen und Schiffspersonal haben zusätzlich zu fachlichen Voraussetzungen ihre gesundheitliche Eignung nachzuweisen, um eine entsprechende Bewilligung seitens der Behörde erhalten zu können.
Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung sind davon abhängig, ob der Bewerber/die Bewerberin ein Unionsbefähigungszeugnis (§ 131 SchFG) oder ein Befähigungszeugnis (§ 141 SchFG) beantragt. Die Unterscheidung ist relevant für die durchzuführende Untersuchung, die Voraussetzungen, die hiefür für den sachverständigen Arzt/die sachverständige Ärztin gelten und das Honorar für die Untersuchung und das Gutachten.
Ein Unionsbefähigungszeugnis ist beispielsweise für die gewerbliche Schifffahrt und Fahrzeuge mit einer Länge von 20m und mehr notwendig. Wird hingegen ein Gewässer zu Sport und Erholungszwecken befahren, etwa mit einem Sportboot, ist ein Befähigungszeugnis ausreichend.
Sie werden hinsichtlich der körperlichen und psychischen Tauglichkeit anhand der medizinischen Tauglichkeitskriterien des ES-QIN untersucht. Insbesondere wird begutachtet, ob Sie an einer Krankheit oder Behinderung leiden, aufgrund derer Sie an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen nicht in der Lage sind, die für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen, die Ihnen zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen oder die Umgebung korrekt wahrzunehmen. Zudem wird das Sehvermögen und das Hörvermögen untersucht.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine Tauglichkeitsuntersuchung nicht beim eigenen Hausarzt durchgeführt werden darf.
Medizinisch Tauglichkeit gemäß § 131 Schifffahrtsgesetz
€ 75,00
Arzt für Allgemeinmedizin
Notarzt
Sachverständiger
Engenfeld 2
4501 Neuhofen an der Krems
Tel: 07227 23 0 23
Mo: 8-11 Uhr, 16-18 Uhr
Di, Mi, Fr: 8-11 Uhr
Do: 8-11 Uhr, 16-19 Uhr
und nach individueller Terminvereinbarung